Matomo ist ein Open-Source-Web-Analyse-Dienst, der dafür entwickelt wurde, die Besucheraktivitäten auf einer Webseite zu überwachen und auszuwerten. Das Tool bietet zahlreiche Funktionen zur Analyse von Webseiten und hilft dabei, ein besseres Verständnis darüber zu erhalten, wie Besucher eine bestimmte Webseite nutzen.
Die Hauptfunktion von Matomo besteht darin, das Verhalten der Nutzer auf der Webseite zu überwachen. Dabei werden verschiedene Daten, wie beispielsweise die Seite(n), die ein Nutzer besucht hat, die Verweildauer auf der Webseite, die Herkunft des Besuchers oder das verwendete Endgerät erfasst. Diese Daten werden anschließend ausgewertet und in übersichtlichen Dashboards dargestellt.
Matomo ermöglicht es den Webseitenbetreibern, die Performance ihrer Webseite zu analysieren und potenzielle Schwachstellen zu identifizieren. Mit Hilfe von Matomo können beispielsweise Probleme bei der Usability der Webseite aufgedeckt oder nutzerfreundlichere Designs entwickelt werden. Mithilfe der Analyse und Auswertung von Besucherdaten kann Matomo darüber hinaus auch helfen, die Reichweite von Kampagnen zu messen und den Erfolg von Werbemaßnahmen zu bewerten.
Ein weiterer wichtiger Aspekt von Matomo ist die Sicherheit der gesammelten Daten. Matomo ermöglicht es den Webseitenbetreibern, die erhobenen Daten auf ihren eigenen Servern zu speichern, wodurch die volle Kontrolle über die Daten gewährleistet wird. Dies ist besonders wichtig in Bezug auf Datenschutzbestimmungen wie der DSGVO, da Matomo es den Webseitenbetreibern ermöglicht, die Daten von Besuchern ihrer Webseite unter Kontrolle zu halten und ihrem Urheberrecht zu entsprechen.
Die Einbindung von Matomo, in einer rechtlich konformen Weise ist eine anspruchsvolle Aufgabe für Websitebetreiber, insbesondere seit dem Planet49-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. Oktober 2019. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) am 9. Oktober 2019 eine Anleitung, die besagt, dass die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist, wenn Cookies zur Analyse und Verfolgung des Nutzerverhaltens zu Werbezwecken verwendet werden. Interessanterweise wurde zwischen externen Tracking-Tools wie Google Analytics und lokal gehosteten Tracking-Tools wie Matomo kein Unterschied gemacht.
Die DSK hat auch eine neue Orientierungshilfe zum Thema Webtracking veröffentlicht, die einige grundlegende Ansichten der Aufsichtsbehörden zum Thema Webtracking für Websitebetreiber zusammenfasst. Diese Orientierungshilfe erklärt, warum in den meisten Fällen eine Einwilligung für Webtracking erforderlich ist und welche rechtlichen Erwägungen dahinter stehen. Sie bietet einige Klarheit, lässt jedoch einige wichtige Fragen offen, insbesondere in Bezug auf Pseudonymisierung, und erzeugt daher neue rechtliche Unsicherheiten.
Im Hinblick auf das Nutzertracking in Telemedien stellt § 15 Abs. 3 TMG klar, dass es erlaubt ist, solange eine Möglichkeit zum Widerspruch vorgesehen ist. Es besteht also nach dem Telemediengesetz (TMG) keine Notwendigkeit, für Nutzertracking Einwilligungen einzuholen. Es gab jedoch Unsicherheiten, da die ePrivacy-Richtlinie, auf der das TMG basiert, eine Einwilligung für Nutzertracking vorschrieb. Die DSK hat in ihrer Orientierungshilfe klargestellt, dass § 15 Abs. 3 TMG keine geeignete Rechtsgrundlage für Webtracking darstellt.
Die Orientierungshilfe legt fest, dass alle Cookies, Tools und Skripte, die Nutzerdaten erfassen, deaktiviert sein müssen, bevor eine Einwilligung gegeben wird. Es müssen aktive Maßnahmen des Nutzers getroffen werden, um das Tracking zu starten, und das Banner darf Impressum und Datenschutzerklärung nicht verdecken.
Die Orientierungshilfe schließt nicht aus, dass Webtracking auf das berechtigte Interesse des Websitebetreibers oder Dritter gestützt werden kann, jedoch unterliegt dies hohen Anforderungen und erfordert einen hohen juristischen Begründungsaufwand. Das bedeutet, dass Websitebetreiber in ihren Datenschutzerklärungen ausführlich erklären müssen, inwieweit die Rechte der Betroffenen bei der Verwendung bestimmter Webtracker berücksichtigt und geschützt wurden.
Schließlich macht die Orientierungshilfe auch fragwürdige Aussagen zur Pseudonymisierung, die zusätzliche Rechtsunsicherheit schaffen. Sie behauptet, dass Pseudonymisierung im Rahmen der Abwägung nicht zugunsten des Verantwortlichen berücksichtigt werden kann, obwohl die DSGVO keine verbindliche Pseudonymisierungspflicht vorschreibt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Websitebetreiber
, die Matomo oder ähnliche Tools verwenden, hohe rechtliche Anforderungen erfüllen müssen, um die DSGVO und das TMG einzuhalten. Sie müssen sicherstellen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine informierte Einwilligung von Nutzern zu erhalten, bevor sie Tracking-Cookies oder -Technologien verwenden. Dabei müssen sie möglicherweise auch Rechtsberatung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass sie die rechtlichen Anforderungen erfüllen.
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_pk_testcookie.X.XXXX wird von Matomo verwendet, um zu überprüfen, ob der Browser des Nutzers Cookies unterstützt. Es ist ein Session-Cookie, das nach dem Schließen des Browsers gelöscht wird.
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Der Cookie "MATOMO_SESSID" dient zur Identifikation des Nutzers in der Webanalyse-Software Matomo.
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Der Cookie _pk_id.X.XXXX von Matomo dient dazu, Besucher über verschiedene Besuche hinweg zu identifizieren und deren Aktivitäten auf einer Website über einen längeren Zeitraum zu verfolgen.
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Der Cookie _pk_ses.X.XXXX von Matomo wird als temporärer Cookie verwendet, um während einer Browsersitzung Seitenaufrufe des Nutzers zu speichern. Er läuft nach 30 Minuten ohne Seitenaktivität ab.
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piwik.fdpbt.de ist ein Matomo-Analytics-Server, genutzt zur Erfassung und Analyse von Webseitenbesucher-Daten zur Optimierung des Webangebots.
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